Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/04/0010 E 21. Dezember 2023 RS 13

Stammrechtssatz

Zweck der Bestimmungen des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO ist es, einen erhöhten Schutz gegen eine solche Datenverarbeitung zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität dieser Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Artikel 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen kann vergleiche die Ausführungen des EuGH zum Schutzzweck im Urteil vom 24.9.2019, C-136/17, GC u.a., Rn. 44).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040005.L03