Verwaltungsgerichtshof
20.12.2024
Ra 2023/03/0190
Durch die Verpflichtung der Revisionswerberin (Privatanklägerin) zur Zahlung eines niedrigeren Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz, als er (unter Zugrundelegung der AHK) als angemessen angesehen werden könnte, wäre sie nicht in dem von ihr gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG insofern angegebenen Revisionspunkt (Recht auf "Versagung des Kostenersatzes zu Gunsten der Mitbeteiligten (Beschuldigten) gem. Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz", welches auch das Recht auf Zuerkennung eines nicht unangemessen hohen Kostenersatzes an die Mitbeteiligte umfasst) verletzt.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L15