Verwaltungsgerichtshof
20.12.2024
Ra 2023/03/0190
Die von der Beschuldigten (Übertretungen nach Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz) in den einzelnen Verfahren erstatteten Rechtfertigungen sowie die Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens sind bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, AHK den in Ziffer 2, genannten "Anträgen" gleichzuhalten, für die der Honoraransatz nach TP 3A RATG als angemessen anzusehen ist, bzw. den von diesem Tarifansatz im Zivilprozess umfassten Klagebeantwortungen bzw. vorbereitenden Schriftsätzen. Sie sind nach diesem Ansatz mit einer Bemessungsgrundlage nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AHK von € 6.000,-- zuzüglich 60 % Einheitssatz sowie im Fall der Stellungnahme, die sich auf acht Vorwürfe (Summe der Strafdrohungen: € 1.760,--) bezog, nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AHK von € 14.400,-- zuzüglich 50% Einheitssatz zu bemessen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L12