Verwaltungsgerichtshof
20.12.2024
Ra 2023/03/0190
Gegenstand des Kostenersatzes (nach Paragraph 5, NÖ Polizeistrafgesetz) können jedenfalls nur angemessene Kosten sein, wobei den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag beschlossenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) nach der Rechtsprechung des VwGH (wie auch des OGH) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt vergleiche VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L07