Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0190

Rechtssatz

Gegenstand des Kostenersatzes (nach Paragraph 5, NÖ Polizeistrafgesetz) können jedenfalls nur angemessene Kosten sein, wobei den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag beschlossenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) nach der Rechtsprechung des VwGH (wie auch des OGH) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt vergleiche VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L07