Verwaltungsgerichtshof
20.12.2024
Ra 2023/03/0190
Auch nach der Entscheidung des VwGH vom 12.7.2021, Ra 2021/09/0161, sind für die Annahme eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes (auch im Hinblick auf einen Beweisnotstand) Abwägungen vorzunehmen vergleiche dort Rn. 15). Zu Ehrenkränkungen, insb. nach Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz, hat der VwGH aber bereits ausgesprochen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung solcher Ansprüche einen Verstoß gegen Paragraph 120, Absatz 2, StGB nicht zu rechtfertigen vermag vergleiche VwGH 5.7.1993, 91/10/0130).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L04