Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0190

Rechtssatz

Auch nach der Entscheidung des VwGH vom 12.7.2021, Ra 2021/09/0161, sind für die Annahme eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes (auch im Hinblick auf einen Beweisnotstand) Abwägungen vorzunehmen vergleiche dort Rn. 15). Zu Ehrenkränkungen, insb. nach Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz, hat der VwGH aber bereits ausgesprochen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung solcher Ansprüche einen Verstoß gegen Paragraph 120, Absatz 2, StGB nicht zu rechtfertigen vermag vergleiche VwGH 5.7.1993, 91/10/0130).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L04