Verwaltungsgerichtshof
04.09.2023
Ra 2023/03/0149
GRS wie 2010/03/0174 E 21. Oktober 2011 RS 1
Der relevante Beobachtungszeitraum für die Aufhebung eines Waffenverbots beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030149.L01