Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0174 E 21. Oktober 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Der relevante Beobachtungszeitraum für die Aufhebung eines Waffenverbots beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030149.L01