Verwaltungsgerichtshof
04.10.2023
Ra 2023/03/0124
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0122 B 04.10.2023
Unter der angewendeten Gesetzesbestimmung nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG ist jene Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen, welche die Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche VwGH 28.6.2023, Ra 2023/03/0108, mwN). Im vorliegenden Fall enthält Paragraph 169, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 im Schlussteil seines ersten Satzes einen einzigen Strafrahmen für alle Deliktsfälle dieser Gesetzesstelle. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das VwG die im Spruch des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses als "§ 169 Absatz eins, LFG" angegebene Strafnorm iSd. Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG nicht durch Anführung einer ihrer Ziffern weiter konkretisierte.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030124.L10