Verwaltungsgerichtshof
04.10.2023
Ra 2023/03/0124
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0122 B 04.10.2023
Die Erteilung einer Allgemeinbewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958 ist nur zulässig, wenn es aufgrund des geplanten Flugzwecks nicht möglich ist, im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen vorab bekanntzugeben vergleiche VwGH 26.3.2021, Ra 2020/03/0098). Eine solche Bewilligung darf daher - schon weil der Spruch eines Bescheides im Zweifel gesetzeskonform auszulegen ist vergleiche VwGH Ra 2018/03/0039, Rn. 13) - nicht so verstanden werden, dass auf ihrer Grundlage wiederkehrende Außenlandungen und -abflüge auf demselben Grundstück zulässig wären, wenn eine Vorwegbekanntgabe des dafür in Aussicht genommenen Ortes möglich war. In solchen Fällen ist ein Außenabflug bzw. eine Außenlandung nur auf Grund einer Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG 1958 zulässig, sofern nicht von einer ständigen Benützung ("Stützpunkt") auszugehen ist, sodass überhaupt eine Zivilflugplatz-Bewilligung nach Paragraph 68, LuftfahrtG 1958 notwendig wäre vergleiche dazu VwGH Ra 2018/03/0039, Rn. 17).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030124.L07