Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0124

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/03/0122 B 04.10.2023

Rechtssatz

Für Außenabflüge hat der VwGH - hinsichtlich sog. "Überstellungsflüge" oder "Leerflüge" (etwa nach Abladen einer Last) - im Beschluss vom 28. Juni 2023, Ra 2023/03/0108, gefolgert, dass Flugbewegungen zu einem Flugplatz nach Durchführung eines Arbeitsauftrages dann von der Allgemeinbewilligung gedeckt wären, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem von dieser Bewilligung erfassten Arbeitsauftrag und zum Zweck der Rückkehr an den Flugplatz erfolgten. Im genannten Fall lag allerdings der notwendige zeitliche Zusammenhang nicht vor, weil der Außenabflug zwecks Rückkehr zum Flugplatz erst am Tag nach einer (zulässigen) Außenlandung stattfand. Ein Luftfahrzeug hat nämlich auch nach Abschluss eines Fluges, der auf Grundlage einer Allgemeinbewilligung zulässiger Weise Außenlandungen bzw. Außenabflüge umfasste, grundsätzlich zu einem Flugplatz zurückzukehren. Die Rückkehr zum Flugplatz ermöglicht in der Folge einen nach Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 zulässigen Abflug und anschließende Außenlandung zwecks Aufnahme von Material oder Personen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030124.L06