Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0095 E 22. November 2016 VwSlg 19487 A/2016 RS 5

Stammrechtssatz

Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist von der Verwaltungsstrafbehörde - im Falle einer Beschwerde vom VwG - als Vorfrage zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030017.L03