Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/03/0280 E 5. Mai 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt dabei - ebenso wie die entsprechende Regelung in Paragraph 40, EpidemieG 1950 - ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030017.L01