Verwaltungsgerichtshof
08.07.2024
Ra 2023/03/0011
Die Ansicht, die Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO sei in jeder Hinsicht wie das angemessene Honorar eines Wahlverteidigers zu bemessen, sodass insbesondere ein pauschaler Abschlag von nach den AHK ermittelten Beträgen nicht vorzunehmen sei, steht mit der Rechtsprechung des VwGH nicht in Einklang vergleiche dazu im Einzelnen VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030011.L01