Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0011

Rechtssatz

Die Ansicht, die Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO sei in jeder Hinsicht wie das angemessene Honorar eines Wahlverteidigers zu bemessen, sodass insbesondere ein pauschaler Abschlag von nach den AHK ermittelten Beträgen nicht vorzunehmen sei, steht mit der Rechtsprechung des VwGH nicht in Einklang vergleiche dazu im Einzelnen VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030011.L01