Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0133

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/02/0134

Rechtssatz

Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse findet, die sich von der gemäß Paragraph 13, AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung nicht vergleichbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020133.L02