Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0107

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/02/0126 B 23.04.2026

Ra 2024/02/0128 B 23.04.2026

Rechtssatz

Die Heilung nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG betrifft die unterbliebene Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger. Eine Heilung dieses Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen der Sendung kann dergestalt erfolgen, dass der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene amtssignierte Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat (VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020107.L02