Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0107

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/02/0126 B 23.04.2026

Ra 2024/02/0128 B 23.04.2026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/06/0021 B 23. März 2023 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des VwGH - auch nach Entscheidung des VwG oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des VwGH nicht (mehr) zulässig vergleiche etwa VwGH 29.6.2020, Ro 2019/11/0003, mwN). Gleiches gilt, wenn das rechtliche Schicksal der Revision nicht (mehr) von der Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage abhängt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020107.L01