Verwaltungsgerichtshof
06.07.2023
Ra 2023/02/0068
GRS wie Ra 2015/09/0011 E 24. März 2015 VwSlg 19085 A/2015 RS 2
Bei der Frage der Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtmittels handelt es sich um eine solche, die tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes und die Rechtssicherheit betrifft, weil über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen nicht mehr im merito entschieden werden darf.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020068.L01