Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/02/0120 E 24. Mai 2013 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Anbringung von Hinweisschildern, nach denen die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche "Anrainern und Lieferanten" vorbehalten ist oder nach denen auf einem umzäunten Gasthausparkplatz "Parken nur für Gäste" erlaubt sein soll, vermag an der Qualität der Verkehrsfläche als einer Straße mit öffentlichem Verkehr nichts zu ändern vergleiche E 19. Dezember 1990, 90/02/0164). Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benützung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt ist, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden vergleiche E 19. Dezember 1990, 90/02/0164).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020039.L05