Verwaltungsgerichtshof
10.11.2025
Ra 2023/02/0039
GRS wie 84/03/0251 E 12. März 1986 RS 3 (hier nur der erste Satz)
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (Hinweis auf E vom 8.3.1985, 85/18/0191)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020039.L02