Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0094 E 7. September 2004 VwSlg 16433 A/2004 RS 1

Stammrechtssatz

Da die Gesetze keineswegs immer ausdrücklich sagen, ob jemand einen "Rechtsanspruch" oder ein "rechtliches Interesse " und damit Parteistellung hat, muss dies durch Auslegung festgestellt werden. Antoniolli-Koja (Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 291) verweisen auf die in der Lehre und Rechtsprechung entwickelte Formel: "Parteien sind alle Personen, deren rechtliche Stellung durch das Ergebnis eines von der Verwaltungsbehörde abzuführenden Verfahrens tangiert werden kann, deren Rechtsstellung also von diesem Verfahren abhängig ist". Abzustellen ist auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung, auf die mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Person (hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0259).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020031.L01