Verwaltungsgerichtshof
13.11.2024
Ro 2023/02/0021
GRS wie 2012/02/0012 E 31. Jänner 2014 RS 2 Zusatz: Diese Rsp. ist auf den vorliegenden Fall nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, StVO 1960 übertragbar.
Auch wenn der Besch nicht darüber belehrt wurde, dass bzw. welches Verhalten als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw. das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben, zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 die Schuldform der Fahrlässigkeit vergleiche E 5. November 1997, 97/03/0104).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020021.J03