Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/02/0021

Rechtssatz

Bei dem Tatbild des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 kommt es nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung an (VwGH 14.11.1990, 90/03/0238); für das Tatbild des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist es auch unbeachtlich, ob der Beschuldigte mit der Untersuchung einverstanden war (VwGH 16.12.2011, 2008/02/0175) oder diese sogar selbst eingefordert hat (VwGH 11.10.2000, 2000/03/0083).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020021.J01