Verwaltungsgerichtshof
13.11.2024
Ro 2023/02/0021
Bei dem Tatbild des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 kommt es nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung an (VwGH 14.11.1990, 90/03/0238); für das Tatbild des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist es auch unbeachtlich, ob der Beschuldigte mit der Untersuchung einverstanden war (VwGH 16.12.2011, 2008/02/0175) oder diese sogar selbst eingefordert hat (VwGH 11.10.2000, 2000/03/0083).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020021.J01