Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 11

Stammrechtssatz

Wenn auch eine lückenlose Kontrolle nicht verlangt werden kann, wenn die zu kontrollierende Tätigkeit außerhalb einer Betriebsstätte disloziert vorgenommen wird, enthebt dies aber nicht von der Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der maßgebenden Regelungen sicherzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 26.1.2015, Ra 2014/08/0065; 27.6.2016, Ra 2015/08/0184), wobei das etablierte Kontrollsystem - um wirksam sein zu können - dann grundsätzlich lückenlos anzuwenden ist vergleiche VwGH 12.7.2011, 2008/09/0230, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020014.L06