Verwaltungsgerichtshof
31.01.2023
Ra 2023/02/0014
GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 11
Wenn auch eine lückenlose Kontrolle nicht verlangt werden kann, wenn die zu kontrollierende Tätigkeit außerhalb einer Betriebsstätte disloziert vorgenommen wird, enthebt dies aber nicht von der Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der maßgebenden Regelungen sicherzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 26.1.2015, Ra 2014/08/0065; 27.6.2016, Ra 2015/08/0184), wobei das etablierte Kontrollsystem - um wirksam sein zu können - dann grundsätzlich lückenlos anzuwenden ist vergleiche VwGH 12.7.2011, 2008/09/0230, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020014.L06