Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/02/0013 B 31. Jänner 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizierenden Übertretung des Paragraph 12, Absatz eins, ESV 2012 - zumal zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist - ist nach der in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020014.L02