Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0076 B 27. Juni 2017 RS 4

Stammrechtssatz

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ausgehend davon erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag zur Anführung von (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkten bzw. zur Darlegung einer Revisionsbegründung (die durch einen Verweis auf die Zulassungsbegründung nicht rechtmäßig ausgeführt ist; vergleiche B 11. März 2016, Ra 2015/06/0043).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020003.L01