Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ra 2023/02/0003
GRS wie Ra 2017/10/0076 B 27. Juni 2017 RS 4
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ausgehend davon erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag zur Anführung von (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkten bzw. zur Darlegung einer Revisionsbegründung (die durch einen Verweis auf die Zulassungsbegründung nicht rechtmäßig ausgeführt ist; vergleiche B 11. März 2016, Ra 2015/06/0043).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020003.L01