Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0304

Rechtssatz

Für die Qualifizierung einer Handlung als Durchsuchung des Körpers ist eine körperliche Berührung (etwa durch "Abtasten") nicht unbedingt erforderlich. Auch die nicht mit körperlicher Berührung verbundene Inaugenscheinnahme des bloßen, unbekleideten Körpers eines Menschen kann eine Personendurchsuchung sein, insbesondere dann, wenn bestimmte Mitwirkungshandlungen des Betroffenen verlangt werden vergleiche VwGH 7.10.2003, 2001/01/0311; 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, Rn. 30, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010304.L06