Verwaltungsgerichtshof
19.09.2024
Ra 2023/01/0304
GRS wie Ra 2017/01/0373 E 5. Dezember 2017 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)
Auch die Inaugenscheinnahme des bloßen, entkleideten Körpers eines Menschen kann eine Personendurchsuchung sein. Paragraph 40, Absatz 4, SPG unterscheidet für die Personendurchsuchung zwischen der Durchsuchung der Kleidung und der Besichtigung des Körpers des Menschen und darüber hinaus der Durchsuchung des Inneren dieses Körpers vergleiche VwGH 7.10.2003, 2001/01/0311).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010304.L05