Verwaltungsgerichtshof
21.05.2025
Ra 2023/01/0236
GRS wie Ra 2022/01/0033 B 11. Mai 2022 RS 4
Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung (hier: eines Bescheides) die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung (der Bescheid) stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat, zählt zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023010236.L03