Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0380 E 25. September 2019 RS 2 (hier: das gilt auch für Erkenntnisse der VwG)

Stammrechtssatz

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0006, mwN; das gilt auch für Erkenntnisse des BVwG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010115.L06