Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

Ro 2023/01/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/06/0161 B 9. Oktober 2024 RS 1 (hier nur der zweite Satz ohne Bezugnahme auf betriebsbezogene Umstände)

Stammrechtssatz

Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf, also insbesondere dann, wenn es auf Umstände ankommt, die in der Sphäre der Partei selbst gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogene bzw. personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010005.J13