Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

Ro 2023/01/0005

Rechtssatz

Paragraph 36, Absatz 2, PStG 2013 normiert den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht der Personenstandsbehörde bzw. des VwG. Das bedeutet insbesondere, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Geschlechtsinkongruenz als Voraussetzung für die begehrte Streichung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags nicht bei der betreffenden Person liegt vergleiche demgegenüber etwa die in Paragraph 10 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, StbG geregelte Beweispflicht des Verleihungswerbers, sowie dazu etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0258, mwN). Die Behörde bzw. das VwG haben daher die Einholung eines oder mehrerer entsprechender Gutachten durch Beiziehung von Amtssachverständigen oder durch Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zu veranlassen (Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG). Paragraph 36, Absatz 5, PStG 2013 normiert jedoch explizit die Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person, insbesondere (auch) in Form der Verpflichtung zur Vorlage in ihrem Besitz befindlicher geeigneter Beweismittel.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010005.J12