Verwaltungsgerichtshof
12.03.2026
Ro 2023/01/0005
Ausgehend vom Erfordernis einer medizinischen Diagnose bzw. der Einholung eines entsprechenden Gutachtens sind bloße Willenserklärungen der betreffenden Person oder entsprechende Angaben dritter Personen ("Zeugen") nicht geeignet, für sich genommen den Nachweis für das Vorliegen von Geschlechtsinkongruenz zu erbringen. Eine bloße Willenserklärung der betreffenden Person ohne Klärung des Vorliegens von Geschlechtsinkongruenz durch die Personenstandsbehörde bzw. das VwG reicht sohin nicht für eine Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010005.J11