Verwaltungsgerichtshof
12.03.2026
Ro 2023/01/0005
GRS wie Ra 2019/03/0153 E 12. Mai 2020 RS 4 (hier unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Behörde)
Das VwG darf Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn der erkennende Richter bzw. die erkennende Richterin des VwG selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen dieses Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen. Die betreffenden selbständigen Darlegungen des VwG müssen, abgestellt auf das jeweils in Betracht kommende Wissensgebiet, methodisch und dem inhaltlichen Niveau nach den gleichen Anforderungen entsprechen wie das Gutachten eines Sachverständigen vergleiche zur Beurteilung von Fachfragen durch die Behörde VwGH 21.12.2011, 2010/04/0046, sowie zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Beurteilung von Fachfragen durch das VwG VwGH 11.12.2019, Ra 2017/05/0257).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010005.J09