Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0292 E 8. Oktober 2019 RS 1 (hier 'einer geplanten gemeinsamen Haushaltsführung' und ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Bei einer gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten ist zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Die Existenz des zusammenführenden Ehegatten ist dabei gesichert, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG zur Verfügung steht vergleiche VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220065.L01