Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0044

Rechtssatz

Eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) ist nicht schon dann gegeben, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben vergleiche VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333; vergleiche VfGH 9.12.2014, G 160-162/2014, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung "in absehbarer Zeit" die Rede ist).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220044.L02