Verwaltungsgerichtshof
19.03.2026
Ra 2022/22/0006
Im Verlängerungsverfahren ist bei Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG, dann, wenn eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG ein "Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang" zu erteilen; das heißt dem Verlängerungsantrag wäre in einem solchen Fall stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut auszustellen (VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0153).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022220006.L04