Verwaltungsgerichtshof
31.08.2023
Ra 2022/21/0156
GRS wie Ra 2020/21/0070 E 26. November 2020 RS 2
Gerade die Bejahung einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats ist bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 überprüft werden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordert. Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können). Bisherige "Erfahrungswerte" können wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt werden.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022210156.L01