Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0093

Rechtssatz

Beim Zuspruch von Aufwandersatz ist den Fremden als obsiegende Parteien der gebührende Ersatz der Eingabegebühr, der vom allgemeinen Antrag in der Beschwerde auf Ersatz der Verfahrenskosten umfasst war, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden vergleiche VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336). Da die Gebührenschuld für Eingaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV 2015 bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entsteht und im Übrigen laut Auskunft des BVwG der Betrag von 90 € (3x30 €) als Eingabengebühr auch eingezogen wurde, war der Revision in diesem Umfang Folge zu geben, wobei gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat - entschieden werden konnte. Insoweit bedurfte es auch nicht der Einleitung des Vorverfahrens nach Paragraph 36, Absatz eins, VwGG, weil die Fremden durch die vorgenommene Änderung des Kostenzuspruchs nicht in Rechten verletzt sein können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210093.L10