Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0093

Rechtssatz

Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen im Verfahren betreffend Abschiebung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 ist das Kindeswohl "gebührend" zu berücksichtigen vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170). Das gilt sinngemäß auch für die mit der Interessenabwägung im Zusammenhang stehende Frage der Verhältnismäßigkeit einer Abschiebung vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411). Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen wurde vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0006; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121). (Hier: Auch wenn das BVwG in Anbetracht des fortgesetzten massiven fremdenrechtlichen Fehlverhaltens der Mutter der Fremden im Verfahren betreffend Abschiebung der Mutter und ihrer Töchter vertretbar auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, reicht dies am Maßstab dieser Judikatur für die Zulässigkeit der Amtsrevision und somit für ein Aufgreifen des vom BVwG entschiedenen Einzelfalls durch den VwGH nicht aus, weil die bekämpfte Entscheidung jedenfalls nicht "krass fehlerhaft" war.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210093.L11