Verwaltungsgerichtshof
15.09.2022
Ra 2022/21/0068
Das VwG ist bei der zu treffenden Gefährdungsprognose vom Vorliegen von dreizehn strafgerichtlichen Verurteilungen ausgegangen. Dabei lässt es außer Acht, dass in zwei Fällen nur Zusatzstrafen verhängt und einmal von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen worden war. Insgesamt wäre daher von zehn Verurteilungen auszugehen gewesen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0343).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210068.L02