Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0068

Rechtssatz

Das VwG ist bei der zu treffenden Gefährdungsprognose vom Vorliegen von dreizehn strafgerichtlichen Verurteilungen ausgegangen. Dabei lässt es außer Acht, dass in zwei Fällen nur Zusatzstrafen verhängt und einmal von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen worden war. Insgesamt wäre daher von zehn Verurteilungen auszugehen gewesen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0343).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210068.L02