Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0289 E 20. Oktober 2016 RS 3

Stammrechtssatz

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210068.L01