Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0061

Rechtssatz

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reicht für die Annahme von Fluchtgefahr (für sich betrachtet) nicht aus (VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0498). Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration sind in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines "Sicherungsbedarfs" (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210061.L02