Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0335

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/20/0336

Ra 2022/20/0337

Ra 2022/20/0338

Ra 2022/20/0339

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/20/0031 E 29. April 2019 RS 1 (hier: ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist - anders als etwa bei der Anwendung des Paragraph 35, AsylG 2005, der in seinem Absatz 5, festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen. Weiters ist aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abzustellen. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu. Für die Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 ist es hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gegeben ist vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022200335.L03