Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0330

Rechtssatz

Die Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt mit Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung. Damit wird sie rechtlich existent vergleiche VwGH 9.12.2021, Ra 2020/14/0472 bis 0474, mwN). Mit diesem Zeitpunkt treten die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung - hier der Beginn des Laufes der befristeten Aufenthaltsberechtigung - ein vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Das BVwG hat jedoch entgegen der angeführten Rechtsprechung die Gültigkeitsdauer der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht ausgehend von der Erlassung des Erkenntnisses, mit dem die Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, bestimmt, sondern ausgehend vom Datum der Genehmigung der schriftlich erlassenen Entscheidung berechnet. Da diese Entscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt und damit erlassen wurde, hat es infolge der von ihm gewählten Art der Berechnung die gesetzlich vorgesehene Gültigkeitsdauer in unzulässiger Weise verkürzt vergleiche nochmals VwGH Ra 2019/18/0281).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200330.L03