Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0418 B 30. April 2018 RS 2 (hier: nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Das Gesetz differenziert beim Status des Asylberechtigten nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen vergleiche insbesondere deren Artikel 13,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200127.L01