Verwaltungsgerichtshof
13.09.2022
Ra 2022/19/0186
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/19/0187
Ra 2022/19/0188
Ra 2022/19/0189
Ra 2022/19/0190
Ra 2022/19/0191
GRS wie Ra 2019/19/0046 E 23. Oktober 2019 RS 2
Der VwGH vertrat in seinem Erkenntnis vom 15.5.2003, 2001/01/0499, zum AsylG 1997 die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. In Abkehr zur Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 7, AsylG 1997 hielt er aber fest, dass neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch - unter dem Gesichtspunkt des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - das Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich ist. Dem Betroffenen sei die Gelegenheit zu geben, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wenn die Unterschutzstellungsabsicht im Entscheidungszeitpunkt wieder aufgegeben wurde. Der VwGH hält vor dem Hintergrund der insoweit unverändert gebliebenen Genfer Flüchtlingskonvention, deren Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, wortgleich in die Statusrichtlinie aufgenommen wurde, auch für das AsylG 2005 an den eben wiedergegebenen Aussagen dieses Erkenntnisses fest, so dass für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen müssen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190186.L01