Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/18/0082

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/18/0083

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels muss eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen vergleiche etwa VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/18/0030).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180082.L04