Verwaltungsgerichtshof
31.03.2025
Ra 2022/17/0147
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/17/0148
GRS wie Ra 2018/22/0195 E 17. Juni 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Satz und ohne ausdrückliche Nennung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014)
Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (siehe VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115; 8.11.2018, Ra 2018/22/0203, sowie 21.6.2018, Ra 2018/22/0035). Dies gilt auch für die Frage des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Artikel 20, AEUV.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170147.L01