Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0092

Rechtssatz

Die Behörde darf das Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse iSd Paragraph 26, Absatz 3, GGG 1984 auch dann prüfen, wenn die Partei eingangs der Eingabe alle für die Ermittlung der - von ihr als Wert des einzutragenden Rechts gemäß Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz GGG 1984 angesehenen - Gegenleistung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, GGG 1984 notwendigen Angaben gemacht und diese durch geeignete Unterlagen entsprechend belegt hat. Ein solches Vorgehen der Behörde widerspricht nicht den Vorgaben der GGV 2014, die in Paragraph 2, Absatz 2, gerade vorsieht, dass die Partei bei (Verdacht auf) Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160092.L04