Verwaltungsgerichtshof
05.09.2023
Ra 2022/16/0092
GRS wie Ro 2019/16/0014 E 12. November 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Nach Paragraph 26, Absatz 4, dritter Satz GGG ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 184, BAO, an die im gegebenen Rahmen Anlehnung genommen werden kann, müssen bei einer nach dieser Bestimmung vorgenommenen Schätzung die herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei die Behörde Parteiengehör zu gewähren und insbesondere auf vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragene relevante Behauptungen einzugehen hat. Auch die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat u.a. die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen vergleiche etwa VwGH 28.5.1998, 96/15/0260). Die Einräumung einer Schätzungsbefugnis in besagtem Sinne vergleiche auch Paragraph 184, BAO) ist nicht mit der Einräumung von Ermessen vergleiche etwa auch Paragraph 20, BAO) gleichzusetzen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160092.L05