Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0034

Rechtssatz

Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG liegt ein Strafaufhebungsgrund vor. Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das VwG das Straferkenntnis (in dem im zweiten Rechtsgang noch verfahrensgegenständlichen Umfang) jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt vergleiche VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172; VwGH 29.4.2003, 2002/02/0295).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160034.L05