Verwaltungsgerichtshof
19.09.2023
Ra 2022/16/0034
Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG liegt ein Strafaufhebungsgrund vor. Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das VwG das Straferkenntnis (in dem im zweiten Rechtsgang noch verfahrensgegenständlichen Umfang) jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt vergleiche VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172; VwGH 29.4.2003, 2002/02/0295).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160034.L05